| Satzung des Vereins Mansfelder Berg- und Hüttenleute e. V. | |
| § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr | |
| 1. Der Verein führt den Namen „Verein Mansfelder Berg- und Hüttenleute“ (VMBH). | |
| 2. Der Verein hat seinen Sitz in der Lutherstadt Eisleben und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal unter der Nr. VR 43277 eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“. | |
| 3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. | |
| § 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins | |
| 1. Der Verein Mansfelder Berg- und Hüttenleute ist selbstlos tätig, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. | |
| 2. Der Verein verfolgt den Zweck, die Heimatkunde und -pflege zu fördern, insbesondere die über 800-jährige Geschichte des Mansfelder Berg- und Hüttenwesens zu erforschen und zu verbreiten sowie die damit verbundenen Traditionen zu bewahren, zu pflegen, und erlebbar zu veranschaulichen. Des Weiteren verfolgt der Verein den Zweck, die Pflege, Wahrung, Erforschung und Verbreitung der berg- und hüttenmännischen Geschichte und Tradition der im Jahre 1798 als Bergschule Eisleben gegründeten, als Ingenieurschule und Berufsschule weitergeführten Bildungseinrichtung fortzuführen | |
| 3. Der Verein unterstützt den Erhalt und die Pflege von Sachzeugen, Einrichtungen und Denkmalen des Mansfelder Berg- und Hüttenwesens und der ehemaligen Bergschule. | |
| Er bewahrt und präsentiert in seinen Geschäftsräumen eine vom Traditionsverein Bergschule gegründete Sammlung von Artefakten, Schriften und Büchern. | |
| 4. Der Verein unterstützt öffentliche Institutionen, wie Kitas, Schulen oder Kommunen, sowie andere Vereine bei Traditionsveranstaltungen zum Mansfelder Berg- und Hüttenwesen. | |
| Eine enge Zusammenarbeit mit den regionalen Traditions- und Heimat- vereinen sowie den Museen ist anzustreben. | |
| 5. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral | |
| § 3 Erwerb der Mitgliedschaft | |
| 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Sie muss die Vereinssatzung anerkennen und den von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrag bis zum 31. März des Geschäftsjahres entrichten. | |
| 2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Antrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste Mitgliederversammlung. | |
| 3. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer des Vereins als Ehrenmitglieder auf Lebenszeit aufnehmen, sie sind von der Beitragspflicht befreit, sofern sie Mitglieder des Vereins sind. | |
| § 4 Beendigung der Mitgliedschaft | |
| 1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds, sowie bei Auflösung des Vereins. | |
| 2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet. | |
| 3. Ein Mitglied kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es | |
| a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder | |
| b) mehr als zwei Jahre mit der Zahlung seiner Beiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses diese nicht eingezahlt hat. | |
| Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen. | |
| § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder | |
| 1. Jedes Mitglied des Vereins Mansfelder Berg- und Hüttenleute hat das Recht, den Verein aktiv zu unterstützen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. | |
| 2. Jedes Mitglied einschließlich juristischer Personen hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. | |
| 3. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die in der Satzung festgeschriebenen Ziele zu fördern, jährlich seinen Mitgliedsbeitrag bis Ende März zu bezahlen und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen. | |
| 4. Mitglieder haben nicht das Recht, unabgestimmt im Namen des Vereins zu handeln. | |
| § 6 Finanzielle Mittel | |
| 1. Der Verein finanziert sich durch Beiträge, Spenden, Erlöse aus der Öffentlichkeitsarbeit, Stiftungen und letztwillige Verfügungen. | |
| 2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke ausgegeben werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. | |
| 3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. | |
| 4. Auslagenersatz kann gewährt werden, Näheres regelt die Geschäftsordnung. | |
| 5. Die ordnungsgemäße Kassenprüfung ist jährlich durch die Kassenprüfer durchzuführen. | |
| 6. Bei Fusion mit anderen gemeinnützigen Vereinen geht das Vereinsvermögen an den neuen Verein über. | |
| 7. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Lutherstadt Eisleben, die es ausschließlich und unmittelbar für die Erforschung und Verbreitung der über 800-jährigen Geschichte des Mansfelder Montanwesens, für die Wahrung und Pflege seiner Traditionen und der noch vorhandenen Sachzeugen des Mansfelder Berg- und Hüttenwesens zu verwenden hat. | |
| Die Vereins-Sammlung ist zu erhalten und in die Regionalgeschichtliche Sammlung der Lutherstadt Eisleben zu überführen. | |
| § 7 Organe des Vereins | |
| Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. | |
| § 8 Vorstand | |
| 1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: | |
| a) die Einberufungen und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung. | |
| b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung. | |
| c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts | |
| d) die Aufnahme neuer Mitglieder. | |
| 2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten und dem zweiten Geschäftsführer, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und Beisitzern. | |
| 3. Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Bei dessen Verhinderung vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. | |
| 4. Alle Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren einzeln gewählt. | |
| Die Wahl erfolgt offen, sofern kein Antrag auf geheime Wahl gestellt wurde. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung. | |
| Mitglied des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein. Mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand oder fällt es wegen Krankheit über einen längeren Zeitraum aus, so sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu kooptieren. | |
| 5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters. | |
| 6. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. | |
| 7. Auf Antrag kann der Vorstand Vereinsmitglieder für besondere Leistungen zur Auszeichnung vorschlagen. Auszeichnungen des Vereins sind Ehrenknappe und Ehrenmitglied. Auf Beschluss sind abweichende Auszeichnungen möglich. | |
| 8. Der Vorstand beschließt die Höhe des Handkassenbestandes. | |
| § 9 Mitgliederversammlung | |
| 1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: | |
| a) Änderung der Satzung, | |
| b) die Auflösung des Vereins, | |
| c) die Aufnahme neuer Mitglieder in den Fällen des § 3, Nr. 2, Satz 3, die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein, | |
| d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, | |
| e) die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts und die Entlastung des Vorstandes, | |
| f) die Festsetzung des Mitgliederbeitrags. | |
| g) sonstige Entscheidungen im Ermessen des Vorstands. | |
| 2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. | |
| 3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben. | |
| 4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit es die Umstände zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung bekannt zu geben. | |
| 5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, bei deren Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. | |
| 6. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. | |
| 7. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. | |
| 8. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung, die Ernennung von Ehrenmitgliedern, die Behandlung von Beschwerden bei der Aufnahme oder einem Ausschluss von Mitgliedern und eine Auflösung oder eine Fusion des Vereins bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. | |
| 9. Die Ergebnisse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben. | |
| § 10 Auflösung des Vereins | |
| 1. Der Verein kann durch Beschluss von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. | |
| 2. Der Beschluss über die Auflösung ist beim zuständigen Registergericht anzumelden. | |
| 3. Für die Abwicklung der Vermögensrechtlichen Angelegenheiten des Vereins ist der Vorstand verantwortlich. | |
| 4. Bei Auflösung des Vereins gilt § 6, Punkt 7. | |
| Lutherstadt Eisleben, den 12.08.2025 | |
| Vorstehende Satzung wurde von der außerordentlichen Mitgliederversammlung | |
| am 12.August 2025 beschlossen und ersetzt die Satzung vom 12.03.2013. | |

